1.3 Nationale Rahmenregelung

Ebenso wie in der Förderperiode 2007 bis 2013 gibt es auch in der laufenden Förderperiode in Deutschland die sogenannte Nationale Rahmenregelung. Die Rahmenregelung soll das Genehmigungsverfahren der EPLR der Länder im Bereich ELER erleichtern, da die mit der Rahmenregelung gegenüber der Europäischen Kommission notifizierten Maßnahmen der Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz (GAK) in den Programmen nicht noch einmal zur Notifizierung vorgelegt werden müssen.

Im Gegensatz zur letzten Förderperiode umfasst die Nationale Rahmenregelung jedoch nicht mehr alle GAK-Maßnahmen, sondern nur solche Maßnahmen, die in mehreren EPLR umgesetzt werden (grundsätzlich mindestens vier). Fördermaßnahmen außerhalb der Nationalen Rahmenregelung, die auch GAK-Maßnahmen sein können, werden im Rahmen der EPLR genehmigt. Die Bundesländer können unabhängig davon ob die Genehmigung im Rahmen der Nationalen Rahmenregelung oder in den Länderprogrammen erfolgt, auf die Mittel der GAK zurückgreifen, um diese in ihren ELER-Programmen, neben den Landesmitteln, als zusätzliche Bundesmittel für die nationale öffentliche Kofinanzierung einsetzen zu können.

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