5.3 Begleitausschüsse

Gemäß Artikel 124 der GAP-SP VO setzt jeder Mitgliedstaat einen nationalen Ausschuss zur Überwachung der Umsetzung des GAP-SP ein. Der Begleitausschuss prüft insbesondere die Fortschritte bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans und bei der Erreichung der Etappenziele und Zielwerte und tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Er gibt u.a. Stellungnahmen zu den jährlichen Leistungsberichten, dem Evaluierungsplan und Änderungen des GAP-SP ab. Neben dem Begleitausschuss auf nationaler Ebene sind in Deutschland weiterhin Begleitausschüsse auf der Ebene der Bundesländer vorgesehen.

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