2.3 Evaluierungsplan

Für die Mitgliedstaaten ist die Ex-post-Evaluierung verbindlich vorgeschrieben. Aber auch in der Förderperiode ab 2023 kommt Evaluierungsmaßnahmen im Umsetzungszeitraum eine wichtige Bedeutung zu. Die Mitgliedstaaten haben spätestens ein Jahr nach Annahme des GAP-SP dem Begleitausschuss einen Evaluierungsplan vorzulegen, der die geplanten Evaluierungstätigkeiten für die neue Förderperiode enthält. Alle Evaluierungen müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Jenseits der EU-rechtlichen Vorgaben haben die Mitgliedsstaaten natürlich auch ein eigenes Erkenntnisinteresse und werden ihren Evaluierungsplan jeweils so gestalten, dass die für sie besonders relevanten Themenbereiche entsprechend untersucht und bewertet werden. Bund und Länder besprechen derzeit auf der Fachebene Strukturen und Bestandteile des Evaluierungsplans.

Details zur Ausgestaltung des GAP-Evaluierungsplans regelt DVO (EU) 2022/1475 vom 6. September 2022.

 

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