2.2 Ex-post-Evaluierung

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2031 eine umfassende Ex-post-Evaluierung des GAP-SP an die KOM zu übermitteln (siehe Artikel 140 GAP-SP VO).  

Im Mittelpunkt der Ex-post-Evaluierung stehen die Zielerreichung sowie die Gesamtwirkungen des GAP-Strategieplans. Neben der Wirksamkeit stehen auch die Effizienz, die Zweckdienlichkeit, die Kohärenz und der auf Unionsebene erzielte Zusatznutzen des GAP-SP im Fokus. Durchgeführt werden soll die Ex-post-Evaluierung durch funktional unabhängige Sachverständige.

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